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Insolvenzordnung zwingt uns zur Vorkasse bei „Mahnungskunden“

Sven Oliver Rüsche
Mittwoch, 17 Januar 2018 / Veröffentlicht in Kundeninfos

Insolvenzordnung zwingt uns zur Vorkasse bei „Mahnungskunden“

Insolvenzordnung verbeitet quasi Kunden, die ständig nur nach einer Mahnung zahlen.

Gummersbach – Es kann immer mal passieren, dass eine Rechnung auf dem falschen Stapel landet. Passiert dieses jedoch regelmäßig, dann kann es für ARKM zu erheblichen Forderungsausfällen kommen. Grund ist die Insolvenzordnung. Warum wir bei wiederholtem Zahlungsverzug in Zukunft auf die Zahlung per Vorkasse bestehen müssen, möchten wir in diesem Blogbeitrag näher erklären …

Insolvenzordnung macht uns zum Kreditgeber

Gerade bei Kapitalgesellschaften entsteht sehr schnell eine Insolvenzvermutung, wenn diese ihre Rechnungen nicht, wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, pünktlich zahlen. Spätestens, wenn bei zwei aufeinander folgenden Rechnungen stets einmal, oder zweimal gemahnt werden muss, dann kann dieses inakzeptable Zahlungsverhalten ARKM selber in Insolvenzgefahr bringen. Grund ist die Insolvenzordnung (InsO).

ARKM wird auf der einen Seite zum Kreditgeber und würde im Insolvenzfall mit denselben Maßnahmen eines Insolvenzverwalters rechnen müssen, wie es Banken und Kreditinstitute stets im Tagesgeschäft kennen. Laut Insolvenzordnung werden dann selbst ordnungsgemäß bezahlte Rechnung aus der Vergangenheit zurückgefordert. Der Gesetzgeber hat es scheinbar so „gestrickt“, dass dadurch dann in einem Insolvenzverfahren die Insolvenzmasse wieder „an Land“ geholt wird.

Damit werden dann die Kostennoten des Insolvenzverwalters und des zuständigen Insolvenzgerichts bezahlt. Was dann übrig bleibt, wird dann ganz zum Schluss auf die verbleibenden Gläubiger verteilt. Ganz gemäß der Forderungsquote / prozentual. In der Regel gehen die Gläubiger dann entweder leer aus, oder erhalten dann nur einen ganz geringen Wert aus der Ursprungsforderung/en.

Auf der anderen Seite muss ARKM – im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung – für „Mahnungskunden“ genau aus diesen Vorgaben der Insolvenzordnung dann die bisherigen Umsätze auf ein gesondertes Konto hinterlegen, damit diese Werte vorhanden sind, falls es zu einer o.g. Rückforderung kommt. Sprich: Bis zum Ende der gesetzlichen Fristen dürften die Umsätze eigentlich nicht genutzt werden. Weder Gehälter, noch eigene Rechnungen dürften davon bezahlt werden. Ansonsten besteht immer die Gefahr, dass eine plötzliche Forderung vom Insolvenzverwalter die ARKM ebenfalls in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten bringen könnte.

Gerade Kapitalgesellschaften sind ein Problem!

Aus den oben genannten Gründen müssen wir entsprechend den Umgang von ständigen „Mahnungskunden“ hinterfragen. Folgende Abläufe gelten per sofort für alle Kunden:

  • Rechnung wird per Mail verschickt
  • 14 Tage nach der Zahlungsfrist wird ein Kontoauszug (1. Mahnung) verschickt
  • 14 Tage nach der 1. Mahnung wird die 2. Mahnung verschickt
    (zzgl. Zinsberechnung laut HGB und bis zu 40 EUR Mahnpauschale lt. Gesetz)
  • Nach weiteren 14 Tagen wird die Geschäftsbeziehung beendet.
  • Abtretung der Forderung an ein Inkasso-Unternehmen
  • Wurde ein Kunde bei zwei aufeinander folgenden Rechnungen jeweils zweifach angemahnt, werden wir in Zukunft nur noch gegen Vorkasse arbeiten.
  • Wenn fünf aufeinander folgende Vorkasse-Rechnungen tadellos zeitnah gezahlt wurden, bieten wir dem Kunden wieder unsere Dienstleistungen gegen offener Rechnung an.

Vorkasse Zahlungen sind der einzige Weg, um im Notfall zu beweisen, dass der Kunde ja zahlungsfähig und liquide ist.

Wir hoffen, dass dieser Blogeintrag gut verständlich aufzeigt, warum wir uns als Unternehmen nicht erlauben können, weiterhin dauerhafte „Mahnungskunden“ mit dem Samthandschuh zu behandeln. Notfalls auf deren unsichere Umsätze konsequent verzichten werden. Das Mahnwesen produziert leider unnötige Kosten und Ärger, die Kosten müssen am Ende auch alle ordentlich arbeitenden Kunden zahlen, falls wir dadurch unsere Preise erhöhen müssen, oder Leistungen streichen werden. Das wollen wir verhindern. Entsprechend handeln wir nun und bitten an dieser Stelle um allgemeines Verständnis.

Lösungsansatz bei plötzlichen Liquiditätsengpässen

Selbstverständlich kann jedem Unternehmer es passieren, dass unvorhersehbare Zahlungen fällig werden. Egal ob Finanzamt, Künstlersozialkasse, Nachforderungen aufgrund von Betriebsprüfungen usw. – Selbstverständlich wurde auch ARKM in der Vergangenheit schon einmal hier und da überrascht! Entsprechend haben wir generelles Verständnis für solche Situationen.

Nur redenden Kunden kann geholfen werden!

Sollte Ihr Unternehmen einmal Probleme haben, eine Rechnung direkt zu bezahlen, dann sprechen Sie uns bitte umgehend an, damit wir Ihnen eine neue Rechnung mit wesentlich längerem Zahlungsziel einrichten können. Damit kommen Sie dann auch nicht in Zahlungsverzug und es entstehen keine unnötigen Mahnkosten.

Foto: geralt / Pixabay

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Tags AGBs, Zahlungsbedingen

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